Satzung der freien Wählergruppe TÖP

in der Fassung „Version 04.07“ wie in der Gründungsversammlung am 16.03.2023 in Kraft gesetzt.

Präambel

In Ihrem, eurem, und unserem Heiligenhafen stehen seit Jahren vier Parteien sowie Wählergruppen auf den Wahlzetteln. Das sollte für demokratischen Wettstreit der guten Ideen und daraus Qualität in der Bewältigung kommunaler Aufgaben reichen. Leider findet die Bevölkerung kaum Zugang zur Politik, wird nicht wirklich von den gegenwärtigen Mandatsträgern gehört, oder hat das unbefriedigende Angebot der hier wählbaren, personell ausgezehrten Gruppierungen mit Desinteresse und Resignation quittiert. Das muss sich ändern.

§ 1 Name, Sitz und Gründungsdatum

Die freie Wählergruppe führt den Namen TÖP {für: transparent – öffentlich – politisch}. [Es ist möglich, den drei Buchstaben T, Ö und P bessere Wortformen mitzugeben. Diese sind im der weiteren Entwicklung jedem sinnreichen Vorschlag zugänglich. Das „P“ könnte auch für „Plattform“ stehen. Die Buch­staben sind gewählt, weil eine entsprechende drei-Buchstaben-DE-Domain zur Verfügung steht.] Für plakative Zwecke und/oder Verwendung in Logos etc. genügt die Form einer Aneinanderreihung der jeweils ersten Buchstaben.

Die TÖP ist im Rahmen lokaler oder kommunaler politischer Wahlen in Heiligenhafen tätig und ansässig.

Gemeint ist das Postleitzahlen-Gebiet 23774, oder wie es zur jeweiligen örtlichen Wahl bestimmt ist.

Die Wählergruppe wird mit Blick auf die Kommunalwahl am 14. Mai 2023 in 23774 Heiligenhafen initiiert.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

Der Zweck der Wählergruppe ist, im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips und des Legalitätsprinzips den offenen Zugang des einzelnen Bürgers zu den lokalen kommunalen politischen Abläufen und Entscheidungsgremien zu stärken. Das sind insbesondere die Stadtvertretung der Stadt Heiligenhafen mit den zugeordneten Ausschüssen und abgeleiteten Organen, das Amt des Bürgermeisters wie auch des Bürgervorstehers, sowie nicht ständige Gremien wie etwa Bürgerversammlungen, Bürgerbegehren und Initiativen. Einflussnahme auf das Ortsrecht wie auch auf Satzungen, Ordnungen und Verträge der Stadt Heiligenhafen selbst soll im Rahmen einer erkannten Erfordernis besonders mit Blick auf nachhaltige Zukunftschancen kommender Generationen ausgeübt werden.

Die TÖP orientiert sich am Demokratiegebot des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, und so an der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein, damit verbundenen Durchführungsanweisungen, dem Parteiengesetz, dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz, und dergleichen. Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung und des transparenten, respektvollen und basisdemokratischen Austausches von Argumenten, Ansichten und zuletzt fundierten Meinungen sollen die allgemeine Leitlinie sein. Unterschiedliche Weltanschauungen, wie auch die Gleichstellung aller dauerhaft ortsansässigen Bürger werden akzeptiert.

In sofern sind rein textliche Ausprägungen in dieser Satzung keine gewollte Bevorzugung eines Geschlechtes.

Zur Unterstützung der angestrebten Zwecke ist die Aufstellung und Unterstützung eigener Kandidatinnen und Kandidaten in der Bewerbung um öffentliche Ämter und Mandate auf kommunaler Ebene ein wesentliches Ziel.

Nachrangig ist die Unterstützung anderer, freier oder besonders den Zielen der TÖP nahestehender Kandidaten in Wahlen um das Bürgermeisteramt, für die Stadtvertretung oder in Einzelbewerbungen in einzelnen Wahlbezirken oder -kreisen möglich. Das gilt auch für Kandidaten mit anderweitiger und übergeordneter Parteizugehörigkeit.

Die TÖP soll und darf auch Plattform sein für Mitglieder von nach dem Parteiengesetz anerkannten Parteien, die sich in ihren jeweiligen lokalen Gliederungen nicht vertreten fühlen, jedoch aus überörtlichen Motiven und Weltanschauungen eine Parteizugehörigkeit zugunsten der hier benannten Ziele, Aufgaben und Zwecke der TÖP nicht aufgeben wollen. Willkommen sind Mitglieder von Parteien, die sich auch im Deutschen Bundestag als
koalitionsfähig erwiesen haben und sich zumindest in wesentlichen Flügeln ihrer Parteien einer rechtsstaatlich verankerten, bürgerlichen Mitte mit Verantwortung für eine nachhaltige Zukunft zuordnen wollen.

Ziel ist grundsätzlich, einen repräsentativen Querschnitt der Heiligenhafener Einwohnerschaft zu vertreten und dafür klare Mehrheiten in der Stadtvertretung auch ohne Fraktionszwang anzustreben.

Wesentliche Aufgabe ist, einen permanenten Informationsaustausch über die lokalen kommunalen Probleme und Lösungsvorstellungen zwischen den Einwohnern und den Mandatsträgern zu fördern. Transparenz ist ein Gebot, in Respekt vor Meinung, Beitrag, Eigenständigkeit,Verantwortung und Schutzinteresse des jeweils Anderen.

Die TÖP verfolgt kein Ewigkeitsziel. Wenn im Wettbewerb zu konkurrierenden Wählergruppen oder örtlich aktiven Parteien eine lebendige, konstruktive Streitkultur mit selbstbewußt kundiger Opposition in der Stadt­vertretung unter stabilem Beweis steht, kann und sollte das Ziel und der Zweck dieser Wählergruppe erreicht sein.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Die TÖP organisiert sich in Anlehnung an den nicht eingetragenen Verein, ohne Vereinseigenschaft zu haben. Es gilt, die Anforderung aus § 21 Satz 1 GKWG Gemeinde- und Kreiswahlgesetz des Landes SH zu erfüllen.

Die TÖP ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ihre Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden und etwaige Überschüsse) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die TÖP stellt auf Anforderung Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge oder Sachzuwendungen „im Sinne des § 34g des Einkommensteuergesetzes an unabhängige Wählervereinigungen“ in der gesetzlich geforderten Form aus. Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ist ordnungsgemäß aufzuzeichnen, ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählergruppe fremd sind, begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen oder eines Anteils daran.

Bei Auflösung der Wählergruppe ist Restvermögen lokalen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.


§ 4 Organe der Wählergruppe, Abstimmungen

Die Mitgliederversammlung ist das grundlegende und höchste Organ. Stimmberechtigt mit einer, nicht übertragbaren Stimme sind alle ordentlichen Mitglieder. Diese allein sind in die weiteren benötigten Organe und Gremien wählbar. Eine Ausnahme bilden Arbeitsgruppen zur Erörterung eines Themas; sie können sich unterhalb der Mitgliederversammlung jederzeit und in jeder Form ohne Bindungswirkung für die TÖP bilden.

Aus der Mitgliederversammlung wird ein geschäftsführender Vorstand gewählt.

Daneben soll ein Beirat bestehen, der sich aus allen Mandatsträgern nach § 2 zusammensetzt. Von der TÖP unterstützte Mandatsträger anderer Parteien haben im Beirat ohne eigenes Stimmrecht ein Recht zur Teilnahme, Information und Beratung. Die Entziehung einer Unterstützung bedarf eines Mitgliederentscheides.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich eine andere Mehrheit verlangt wird. Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Wenn gesetzliche Bestimmungen, diese Satzung oder mindestens ein ordentliches Mitglied zu Beginn einer Wahl oder Abstimmung anderes oder eine geheime Wahl verlangen, erfolgt die geheime Abstimmung durch Stimmzettel. Kommt in einem Organ zweimal ein Patt in einer Wahl oder Abstimmung zustande, hat grundsätzlich die Mitgliederversammlung eine Lösung für das Problem zu finden.

§ 5 Mitgliedschaft und Teilhabe

Ordentliches Mitglied kann jeder Wahlberechtigte aus dem Gebiet nach § 1 dieser Satzung werden. Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Partei oder Organisation ist kein Hindernis, solange eine konkurrierende aktive Betätigung gegenüber den Aktivitäten der TÖP dort nicht nachteilig ausgeübt wird. Das ist glaubhaft zu erklären. Wählbar für den Vorstand ist, wer zudem auch das passive Wahlrecht besitzt. Das ist auf Anforderung nachzuweisen. Unterstützte Kandidaten müssen die Kriterien der Wählbarkeit entsprechend der anstehenden Wahl erfüllen. Der Nachweis ist gegenüber dem Vorstand auf Nachfrage hin zu erbringen.

Der Mitgliedsantrag ist schriftlich unter Mitgabe hinreichender Kontaktdaten an den Vorstand zu richten. Im Antrag soll versichert werden, keiner verfassungsrechtlich bedenklichen oder verbotenen Organisation anzugehören oder eine solche zu unterstützen. Dem steht gleich, sich voll mit § 2 dieser Satzung zu identifizieren.

Der Vorstand kann die Form der Antragstellung aus eigener Organisationsverantwortung selbst unter Wahrung der Gleichbehandlung und zu beachtender Datenschutzbestimmungen gestalten. Er kann die Annahme eines Aufnahmeantrages ohne Notwendigkeit einer Begründung oder Erklärung zurückweisen. Das geschieht stillschweigend, wenn nicht innerhalb von vier Wochen die Mitgliedschaft bestätigt wird.

Angehörige des Heiligenhafener Kinder- und Jugendbeirates, Schulsprecher, städtische Gleichstellungs-beauftragte und Beiräte sowie Mitarbeiter öffentlicher sozialer oder gemeinnütziger Einrichtungen, können im Rahmen ihrer Aufgaben als Gast an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und dort zu politischen Themen Fragen stellen und Anregungen einbringen. Ein Stimmrecht oder fester Anspruch ist damit nicht verbunden.

Unter vorheriger Kommunikation mit den Mitgliedern kann der Vorstand entsprechend jeden anderen Bürger einladen und mit Rede- und Fragerechten ausstatten, um darüber die Ziele der TÖP zu stützen und zu fördern.

Fördernde oder auswärtige Bürger können vom Vorstand individuell mit sinnvollen Beteiligungsrechten auch für politische Abstimmungen ausgestattet werden, solange keine Wahlen ein ordentliches Stimmrecht erfordern. Der Vorstand hat sich darüber offen und rechtzeitig mit den ordentlichen Mitgliedern abzustimmen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der TÖP. Der Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Einfache Schriftform oder der Zugang einer aussagekräftigen verifizierbaren eMail genügt.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Interessen der TÖP oder sonst im zivilisierten Umgang miteinander gegen die guten Sitten gehandelt hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von höchstens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich entlastend zu äußern.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zu, eine Entscheidung des Beirates zu suchen. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss wird in diesem Fall nur wirksam, wenn ihn der Beirat bestätigt. Kommt der Beirat nicht zu einer klaren Haltung und Entscheidung oder ist er nicht besetzt, erfolgt die Entscheidung durch die nächste reguläre Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der zu ladenden Mitglieder einen Ausschluss noch abwenden kann. Kommt eine derart beschlussfähige Versammlung nicht zustande, gilt die anfängliche Entscheidung des Vorstandes.

Die Nichtannahme eines Mitgliedsantrages durch den Vorstand folgt dem gleichen Verfahren.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Regelmäßige oder über mehr als ein halbes Jahr feste Mitgliedsbeiträge sind nicht vorgesehen. Der Vorstand hat rechtzeitig vor einer politischen öffentlichen Wahl, spätestens zur erstmaligen Bestellung des für den Wahlgang zuständigen Wahlleiters der Kommune, den Bedarf an benötigten Mitteln zur effektiven Erreichung der satzungsmäßigen Ziele zu kalkulieren und den Mitgliedern der TÖP mitzuteilen.

Die zeitnah einzuberufende Mitgliederversammlung berät und entscheidet über die Höhe der dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben bereitzustellenden Mittel im Rahmen der von den Mitgliedern zu organisierenden Möglichkeiten. Es soll dabei Rücksicht auf unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder genommen werden. Der Vorstand hat bei nicht hinreichend gestellten Mitteln auf die Folgen hinzuweisen.

Geleistete Beiträge werden auch im Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft, des Ausschlusses, im Todesfall oder bei Liquidation der Wählergruppe nicht zurückerstattet.

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung tritt zusammen, um über die TÖP betreffende Angelegenheiten zu beschließen. Insbesondere hat sie die Aufgabe, in breiter Diskussion und im Wettstreit der Ideen politischen
Handlungsbedarf zu identifizieren und Gestaltungsmöglichkeiten zu erörtern. Sie kann sich dazu an den Beirat wenden und Berichterstattung aus Sicht der Mandatsträger einfordern. Dem Mandat auferlegte Verschwiegenheitspflichten sind im Einzelfall zu respektieren.

Der Vorstand ist Teil der Mitgliederversammlung ohne bessere Rechte, abgesehen von den übertragenen Aufgaben insbesondere zur geschäftsführenden Leitung und Verwaltung der TÖP, der organisierenden und ordnenden Leitung der Versammlungen sowie Koordination von Aktionen in kommunalen Wahlen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Diskussion politischer Ziele, Änderung der Satzung, Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen, Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, wobei die Entlastung des Kassierers gesondert erfolgt, die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen, die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Kassenwartes, der Kassenprüfer sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

Mindestens einmal jährlich findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen unter Berücksichtigung der in § 7 genannten Wahlvorbereitung. Ansonsten hat mit gleicher Ladungsfrist eine Versammlung einberufen zu werden, wenn eine bezüglich der Mitgliedsbeiträge getroffene Regelung ausläuft oder anzupassen ist. Eine Verlängerung einer bestehenden Beitragsregelung kann der Vorstand nach Anfrage über den eMail-Verteiler auch ohne die Mitgliederversammlung durch Zustimmung aller Zahler erreichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aus Initiative schon eines Mitgliedes einberufen werden. Dazu ist der alle Mitglieder umfassende eMail-Verteiler zu verwenden. Ein Initiator hat Gründe und Dringlichkeit darzustellen und eine Tagesordnung dafür vorzuschlagen. Widersprechen weniger als ein Viertel, oder stimmen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Notwendigkeit und/oder der terminlichen Planung zu, gilt die daraus hervorgehende Initiative nach Bestätigung der frühestmöglichen räumlichen Möglichkeit durch den Vorstand als Versammlungsdatum gesetzt. Satzungsänderungen sind von diesem Procedere ausgenommen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10% der Mitglieder erscheinen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.

Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit einer Versammlung ist unverzüglich eine weitere Versammlung zur Erledigung der nicht verabschiedeten Tagesordnungspunkte einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist bei der erneuten Einladung, die sofort mündlich und ohne weitere Ladungsfrist erfolgen kann und der Bekanntgabe per eMail-Verteiler an alle ordentlichen Mitglieder bedarf, gesondert hinzuweisen.

Kommt bei einer Nominierung von Kandidaten im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zugunsten eines Bewerbers, so entscheidet das Los. Dabei ist der statistische Zufall zu gewährleisten. Bei sonstigen Entschei­dungen gibt bei Stimmengleichheit das Votum des Vorsitzenden oder seines aktuellen Vertreters den Ausschlag.

§ 9 Protokollierung

Über Inhalt und Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Darin müssen die gefassten Beschlüsse sowie das diesen Beschlüssen zugrunde liegende Abstimmungsergebnis enthalten sein. Auf Wunsch auch nur eines einzelnen Mitgliedes hat zudem eine Minderheitsmeinung unter Darstellung der anderen Sicht oder vorgebrachten Kritik sinnrichtig in das Protokoll aufgenommen zu werden.

Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe an alle Mitglieder des jeweiligen Organs Einwände schriftlich geltend gemacht werden. Einwände sind an den Vorstand zu richten. Nach Ablauf der Frist zur Beanstandung erfolgt die schließende Bekanntgabe gegenüber der TÖP insgesamt.

Protokolle sind vom jeweiligen Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter lesbar zu unterschreiben. Die Protokolle werden dem Vorstand vorgelegt und dort aufbewahrt.

Ordentliche Mitglieder haben das Recht zur Protokolleinsicht. Der Versand erfolgt in der Regel per E-Mail.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich vom Schriftführer oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geführt. Der Vorstand kann aus der Versammlung einen Protokollführer bestimmen.

Von Sitzungen des Vorstandes werden Ergebnisprotokolle geführt. Der Beirat wird entsprechend darum gebeten.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand leitet die Wählergruppe. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben der TÖP sowie die Organisation der inneren Angelegenheiten.

Ihm können nur ordentliche Mitglieder der TÖP angehören.

Insbesondere repräsentiert der Vorstand die Wählergruppe nach außen. Der Erste Vorsitzende ist Sprecher des Vorstandes. Er kann sich nach Erfordernis von anderen Mitgliedern vertreten lassen, vorzugsweise von einem Stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand hat wesentliche Minderheitsmeinungen der TÖP mit darzustellen. Mitglieder des Vorstandes haben eigene Sichtweisen, die nicht einer generellen oder protokollierten Auffassung der TÖP entsprechen, in der Außendarstellung als dann eigene, persönliche Position zu kennzeichnen und auf diese Satzung hinzuweisen.

Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, einem und maximal zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie optional einem Schriftführer. Der Schriftführer kann als Zweiter Stellvertreter fungieren mit gleichwohl nur einer Stimme. Zusätzlich können bis zu drei Beisitzer gewählt werden, sofern sie nicht vom Beirat bestimmt sind. Die Beisitzer haben gleiches Beteiligungs- und Stimmrecht.

Soweit ein dritter Beisitzer gewählt ist, hat dieser vornehmlich Minderheitsmeinungen aus der Mitgliederversammlung unabhängig von persönlichen Standpunkten im Vorstand zu berichten und zu vertreten.
Der Vorstand legt seine innere Aufgabenverteilung in der konstituierenden Sitzung fest.

Er kann sich einvernehmlich eine eigene Geschäftsordnung geben.

In allen finanziellen Angelegenheiten erfolgt die Vertretung der TÖP durch den Kassenwart. Er hat im Vorstand das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen und zur Beratung in allen Angelegenheiten, jedoch keine Stimme bei Entscheidungen, die unmittelbar zu Zahlungspflichten führen. Er führt finanzielle Vorgänge im Namen des Vorstandes für die TÖP aus und ist darüber berichtspflichtig.

Der Kassenwart kann vom Ersten Vorsitzenden oder einem Stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten werden (Vier-Augen-Prinzip). Der Vorstand der TÖP kann bestimmen, dass der Kassenwart nur zusammen mit dem Ersten Vorsitzenden oder mit einem Stellvertretenden Vorsitzenden zeichnungsberechtigt ist. Das soll auch der Unterstützung und dem Schutz dieser Aufgabe dienen.


§ 11 Kassengeschäfte

Die Kassenunterlagen sind gesetzmäßig zu führen und sicher aufzubewahren. Zum Jahresende ist ein Rechenschaftsbericht auf der Grundlage des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses durch den Kassenwart zu erstellen. Der Rechenschaftsbericht ist rechtzeitig in einer Vorstandssitzung zu behandeln und zu beschließen.

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie überwachen die Kassengeschäfte der Bürgergemeinschaft und prüfen die Bücher auf die förmliche und sachliche Richtigkeit. In Abstimmung mit dem Vorstand haben sie das Recht, Zwischenprüfungen aus eigener Erwägung durchzuführen. Vor der Jahreshauptversammlung hat eine Kassenprüfung zu erfolgen.

Die Kassenprüfer berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Periode. Die Jahreshauptversammlung ist in Jahren ohne kommunale Wahlen zum Jahresende anzusetzen und entspricht ansonsten der ordentlichen Mitgliederversammlung nach § 8 dieser Satzung.

§ 12 Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Die Zahl der Stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer – soweit diese nicht aus dem Beirat entsendet wurden – bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt ein Vorstand geschäftsführend weiter so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.

Im Falle des Rücktritts des Vorsitzenden übernimmt ein Stellvertretender Vorsitzender kommissarisch dessen Funktion, bis die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Nachwahl neu besetzt. Beim Rücktritt eines Stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seiner Mitte kommissarisch einen neuen Stellvertretenden Vorsitzenden, wenn nicht ein zweiter Stellvertretender Vorsitzender bestellt gewesen ist.

Beim Rücktritt einzelner der weiteren Mitglieder des Vorstandes wird die freiwerdende Funktion jeweils einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch übertragen. Darüber befindet der Vorstand selbst unter Benachrichtigung der ordentlichen Mitglieder.

Dem Rücktritt steht die nicht nur vorübergehende, andauernde Verhinderung gleich.

§ 13 Beirat

Da es kein imperatives Mandat in Bezug auf den eigentlichen Zweck der Wählergruppe gibt, stellt der Beirat die Verbindung zu Mandatsträgern dar, die von der TÖP unterstützt werden. Über die in den Vorstand zu entsendenden Beisitzer entscheidet der Beirat selbst. Sind im Beirat Mandatsträger, die nicht ordentliches Mitglied der TÖP sind, haben sie Stimmrecht hinsichtlich der Auswahl der in den Vorstand zu entsendenden Mitglieder, können jedoch nicht selbst Beisitzer sein. Der Vorstand soll diesen weiteren Mitgliedern des Beirates allerdings in eigener Entscheidung die beratende Teilnahme an Vorstandssitzungen einräumen.

Soweit der Beirat über Vorgänge rund um den Ausschluss eines Mitgliedes der TÖP oder über die
Nicht­annahme eines Aufnahmeantrages zu befinden hat, sind die nicht der TÖP angehörigen Mandatsträger nur beratend tätig und sollen um Verschwiegenheit gebeten werden. Der Schutz persönlicher Daten ist zu beachten.

Verliert ein Mandatsträger die Unterstützung durch die TÖP, endet dessen Mitgliedschaft im Beirat.


§ 14 Wahlen

Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Teilnahme an Kommunalwahlen erfolgt auf der Grundlage des Kommunalwahlrechtes des Landes Schleswig-Holstein. Die Bewerber sind in geheimer Wahl zu wählen.

Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge auf der Reserveliste, für die Bestimmung der Ersatzbewerber oder Ernennung weiterer Funktionsträger.

Für die Wahl zu kommunalen Wahlen kann der Vorstand eine Vorschlagsliste vorlegen, wenn
die Mitgliederversammlung nicht selbst tätig wird. Über die eigentliche Nominierung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Sie entscheidet in Absprache mit den Kandidaten für die Direktwahl zur Wahl der Stadtvertretung auch über deren Zuordnung zu den Wahlbezirken.

Bei Abstimmungen über die Nominierung von Kandidaten, die von der TÖP unterstützt werden, ist eine Wahl- und Zählkommission aus mindestens zwei Personen zu wählen. Diese müssen ordentliche Mitglieder der TÖP sein, dürfen jedoch in keinem Fall selbst zur Wahl stehen.

In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können aus einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt für den kommunalen öffentlichen Wahlgang zu bestellen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden auf der Vorschlagsliste gekennzeichnet ist. Kandidaten sind dann in der absteigenden Rangfolge der aus der Mitgliederversammlung erhaltenen Stimmen gewählt, bei Stimmengleichheiten entscheidet das Los. Stehen mehr Bewerber zur Nominierung durch die TÖP an als in der eigentlichen kommunalen Wahl direkt zu wählen sind, ergeben sich daraus die Plätze für Nachrücker.

Bei Abstimmungen über Listenplätze für Kommunalwahlen können mehrere Listenpositionen als Block oder die gesamte Liste als Block abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang entsprechend beschließt. Sollte der Antrag gestellt werden, über einzelne Plätze getrennt abzustimmen, so ist eine getrennte Abstimmung vorzunehmen. Eine Abstimmung über einzelne Positionen schließt nicht aus, dass im weiteren Wahlverfahren erneut über Blöcke entschieden wird, soweit es hierfür keinen Antrag zur Abstimmung einer Einzelposition gibt. Entsprechende Anträge sind spätestens direkt vor der anstehenden Wahl zu stellen.

Sobald ein Kandidat hinsichtlich der Listenwahl dieses formlos beantragt, kommen Listenplätze in einzelnen Abstimmungen Rang für Rang zur Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, Listenplätze für Kandidaturen unabhängig von Direktmandaten durch Wahl zu bestimmen. Über die Reihenfolge auf der Reserveliste stimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gesondert ab.

Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen in ihrer Dimension, Form und Farbe identisch sein und dürfen keine unterscheidbaren Kennzeichnungen enthalten.

Gewählt ist ein Kandidat, der die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl. Wenn auch damit keine Entscheidung herbeigeführt werden kann, wird per Losverfahren entschieden.

Die Unterstützung von Kandidaten anderer Parteien ist möglich, wenn eine einfache Mehrheit der jeweiligen Mitgliederversammlung dafür stimmt unter der weiteren Voraussetzung, dass nicht mehr als ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder der TÖP sich dagegen stellt.

Hat ein Kandidat der Wählergruppe ein Mandat in der kommunalen Vertretung oder zu einem Gremium darunter errungen, so ist er gehalten, die Mitgliederversammlung und den Vorstand regelmäßig über die Arbeit in der Vertretung zu informieren, soweit dem nicht rechtlich verbindliche Verschwiegenheitsgebote entgegenstehen. Der Mandatsträger soll dabei die Auffassungen der Wählergruppe zu kommunalpolitischen Fragen anhören und in der politischen Arbeit nach Möglichkeit berücksichtigen. Der Beirat soll in eigener Organisation diesen gewünschten Austausch zwischen Mandatsinhabern und TÖP gewährleisten.

Für die Wahl des Bürgermeisters kann die Mitgliederversammlung einen eigenen Kandidaten, der nicht ordentliches Mitglied der Wählergruppe sein muss, nominieren, oder einen Kandidaten einer anderen Partei oder Wählergruppe unterstützen. Damit muss mindestens ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder der TÖP ausdrücklich einverstanden sein, wenn es keine anders geartete Mehrheitsmeinung gibt.

§ 15 Veröffentlichungen

Veröffentlichungen und Erklärungen im Namen der TÖP dürfen nach § 10 dieser Satzung nur durch den Vorsitzenden oder einen durch die Mitgliederversammlung gewählten Sprecher erfolgen. Der Vorstand kann durch internen Mehrheitsbeschluss ein anderes Mitglied beauftragen. In diesem Fall ist der Inhalt zuvor mit dem Vorstand abzustimmen. Ein detailliertes Vorgehen kann der Vorstand separat beschließen.

Soweit Veröffentlichungen mit der Erstellung oder dem Austausch von Fotografien verbunden sind, soll den Medien eine Verbreitung über den eigenen Kreis hinaus im Sinne einer Unterlizenz nur auf Rückfrage erteilt werden. Fotografien sind vor der Verbreitung in elektronischen Medien den Abgebildeten zur Kenntnis zu bringen und bedürfen einer freigebenden Autorisierung. Die Presse ist um Übermittlung eines Belegs zu bitten.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit sich durch Wahlzyklen nichts anderes ergibt, oder eine andere Regelung getroffen wird und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegen stehen.


§ 17 Satzungsänderungen

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Zeigen sich während einer Versammlung Regelungslücken, kann jedes Mitglied per sofort einen „Antrag zur Geschäftsordnung“ stellen, der zu begründen ist. Über diesen Antrag wird sofort mit einfacher Mehrheit abgestimmt, solange nichts anderes bestimmt ist. Diese Anträge und Entscheidungen haben protokolliert zu werden, um daraus gewonnene Erkenntnisse dispositiv zu einer gesonderten Geschäftsordnung unterhalb dieser Satzung zusammenzufassen.

Redaktionelle Änderungen oder unwesentliche Anpassungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben kann der Vorstand unter Benachrichtigung der Mitglieder selbst veranlassen. Die Mitgliederversammlung kann darüber korrigierend beschließen.

§ 18 Auflösung

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Wählergruppe beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von mindestens einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde, und wenn mindestens drei Viertel der satzungsgemäßen Stimmberechtigten anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäß anwesenden Stimmberechtigten.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist zumindest eine weitere Mitgliederversammlung terminlich zu bestimmen, die auf jeden Fall dann beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten. Der Liquidator wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er hat etwaiges Restvermögen einer gemeinnützigen Verwendung zuzuführen.

§ 19 Namens- und Domainrechte

Der bei der DENIC e.G. für die Internet-Domain „töp.de“ eingetragene Berechtigte wird seine Rechte, die auch das Urheberrecht an dem durch die drei Buchstaben T, Ö und P gekennzeichneten Namen dieser Gruppierung umfassen, nicht eigenständig verwenden, verwerten oder anderweitig vergeben, solange der in dieser Satzung geborgene Zweck gewahrt ist und lebt. Vor einer Löschung oder einem Domaintransfer wird der registrierte Admin-C den amtierenden Vorstand informieren und ggfls. die Übernahme seiner Rechte anbieten.

Soweit Mitgliedern eMail-Konten unter dieser Domain eingerichtet und anvertraut werden, dürfen diese nur für satzungsgemäße und interne Zwecke verwendet werden. Das gleiche gilt für Accounts im Redaktionssystem. Wegen der zunächst beim Domaininhaber liegenden presserechtlichen Verantwortung bleibt ein redaktioneller Vorbehalt in Bezug auf Inhalte unterhalb der Domain „töp.de“, die zur allgemeinen Veröffentlichung gelangen können, dem berechtigten Domaininhaber zugestanden, soweit Texte und Inhalte nicht ausdrücklich von einem publizierenden Mitglied selbst durch entsprechende offene Namensnennung und Hinterlegung einer ladungsfähigen Adresse verantwortet werden.

§ 20 Inkafttreten

Diese Satzung der Wählergruppe TÖP tritt am Donnerstag, d. 16. März 2023 zu 20:20 Uhr in der zum Gründungsakt beschlossenen Fassung in Kraft. Diese drucktechnisch am 17. März 2023 auf die zuvor ausgereichte Version [Vers. 04.05/NiBo/22022023] abgeschlossene finale Schriftform beruht auf dem einstimmigen Beschluss der Gründungsversammlung vom 16.03.2023 gemäß der im Anhang protokollierten Anwesenheitsliste.